Beleuchtungspflicht
Das Gesetz gewährt den betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, wer ihre Daten zu welchen Zwecken und Rechtsgrundlagen verarbeiten darf und an wen diese zu welchen Zwecken übermittelt werden dürfen und regelt diese Fragen im Rahmen der Informationspflichten des Verantwortlichen. Dementsprechend ist der Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person persönlich oder durch eine von ihm ermächtigte Person bei der Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen von Artikel 10 des Gesetzes folgende Informationen bereitzustellen:
Die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden,
Der Zweck, zu dem personenbezogene Daten verarbeitet werden,
An wen und zu welchen Zwecken personenbezogene Daten übermittelt werden können,
Die Methode und der rechtliche Grund für die Erhebung personenbezogener Daten,
Weitere in Artikel 11 aufgeführte Rechte.
In Fällen, in denen die Datenverarbeitung auf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person beruht oder die Aktivität im Rahmen einer anderen gesetzlichen Voraussetzung durchgeführt wird, bleibt die Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person bestehen. Mit anderen Worten: Die betroffene Person muss in jeder Situation informiert werden, in der ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Verfahren und Grundsätze, die bei der Erfüllung der Offenlegungspflicht einzuhalten sind.